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Betreuungsarten nach DGUV V2
rechtlicher Hintergrund
Die Pflicht zur Betreuung von Betrieben durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird in der DGUV-Vorschrift 1 in den Grundsätzen der Prävention geregelt. In der DGUV-Vorschrift 2 wird der Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit präzisiert. Es lohnt sich, beide Vorschriften grundsätzlich zu kennen.

drei mögliche Betreuungsarten
Die zur Verfügung stehenden Betreuungsarten richten sich nach der Betriebsgröße und der Bereitschaft des Betriebes, Aufgaben der Arbeitssicherheit wie beispielsweise die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen selbst zu übernehmen. Die Möglichkeiten sind nach Anzahl der Mitarbeitenden gestaffelt.
Für einige Betriebsarten mit besonderen Gefährdungen gelten abweichend andere Grenzen, die die jeweils zuständige BG in einer spezifischen Variante der DGUV-Vorschrift 2 präzisiert. Als Orientierung dienen folgende Beispiele:
bis 10 Beschäftigte
- reguläre Betreuung möglich
- Regelbetreuung ohne feste Zeiten
- alternative Betreuung möglich
10-49 Beschäftigte
- reguläre Betreuung möglich
- Regelbetreuung mit Mindestzeiten
- alternative Betreuung möglich
ab 50 Beschäftigte
- reguläre Betreuung obligat
- Regelbetreuung mit Mindestzeiten
- keine Alternative möglich
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